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Korruption
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Korruption (von lateinisch corruptio âVerderbnis, Verdorbenheit, Bestechlichkeitâ) ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung. Der Missbrauch beginnt, wenn im Rahmen einer Ăśffentlichen, privaten, wirtschaftlichen oder politischen Verantwortung Vorteile erlangt werden oder erlangt werden sollen. Auftreten kann sie z. B. bei Genehmigungen, Posten- oder Auftragsvergaben, Verträgen oder gesellschaftspolitischen Handlungen. Der Missbrauch besteht darin, Vorteile zu erlangen oder zu gewähren, auf die keine AnsprĂźche bestehen. Korruption hat vielfache negative Auswirkungen, sowohl finanzielle als auch immaterielle, etwa einen Machtverlust der allgemeinen BevĂślkerung gegenĂźber wenigen mächtigen oder reichen Akteuren und damit einen Mangel an Fairness, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Contents
⢠Etymologie
⢠Definitionen
⢠EU-Institutionen
⢠Auswirkungen
⢠Bekämpfung
⢠Allgemeines
⢠MaĂnahmen
⢠Probleme
⢠Siehe auch
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
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Etymologie
Im Deutschen erscheint im 15. Jahrhundert zunächst die Form korrupt als Lehnform des lateinischen Adjektivs corruptus, wobei hier zunächst nicht die Bedeutung âbestechlichâ, sondern vielmehr die allgemeinere Bedeutung âverderbtâ gemeint ist. Das Wort korrumpiert wird teilweise auch heute noch in diesem Sinne verwendet. Das Substantiv Korruption, von lateinisch corruptio, folgt erst im 17. Jahrhundert.cite-ref-1[1]
Definitionen
Im Ăśkonomischen Sinne
Man kann Korruption von anderen Austauschbeziehungen (z. B. auf einem Markt) unterscheiden, wenn man sie als ein Phänomen mit drei beteiligten Akteuren betrachtet:
⢠dem Bestechenden,
⢠dem Bestochenen
⢠und dem Auftraggeber des Bestochenen.
In der Ükonomischen Literatur werden diese als Klient, Agent und Prinzipal bezeichnet (siehe Prinzipal-Agent-Theorie). Prinzipal und Agent haben eine vertragliche Beziehung, in der der Prinzipal den Agenten mit einer Aufgabe betraut und ihm zur Erfßllung dieser Aufgabe ein Mittel ßberlässt und einen Spielraum gibt, innerhalb dessen er agieren kann. Dies ist die erwähnte Machtposition. Diese nutzt der Agent aus (oft gegen die Interessen des Prinzipals), um dem Klienten etwas im Tausch anbieten zu kÜnnen.
Korruption bezeichnet sowohl die Aktivität des âGebendenâ, als auch die des âEmpfängersâ (vgl. die Definition von Myrdal 1989: 405). Viele GesetzbĂźcher nennen dies âaktive Bestechungâ und âpassive Bestechungâ (Bestechlichkeit). Mindestens einer der Kooperationspartner missbraucht eine Macht- bzw. Vertrauensposition und gerät deshalb in einen Normkonflikt zwischen partikularistischen Normen und universalistischen Normen. Die Beteiligten mĂźssen abwägen, ob sie den erzielbaren Vorteil durch Korruption hĂśher gewichten als die Risiken (die erwartbaren negativen Sanktionen) bei einer mĂśglichen Aufdeckung. Der US-amerikanische Politikwissenschaftler Harold Dwight Lasswell definierte Korruption als einen speziellen Vorteil, fĂźr den ein allgemeines Interesse verletzt wird.cite-ref-2[2] Relativ allein stehen die Wirtschaftswissenschaftler Boycko, Shleifer und Vishny mit ihrer Position, dass Korruption ein wirksames Gegenmittel privater Investoren bei Staatsversagen und ineffizienter Ressourcenallokation sein kann.cite-ref-3[3]
Nach deutschem Recht
Das Strafrecht kennt keine ßbergreifende Korruptionsstrafvorschrift, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.cite-ref-mblnrw-4-0[4] Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff Korruption weder definiert noch im Strafrecht benutzt.
⢠§ 331 StGB Vorteilsannahme
⢠§ 332 StGB Bestechlichkeit
⢠§ 333 StGB Vorteilsgewährung
⢠§ 334 StGB Bestechung
⢠§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
⢠§ 335a StGB Ausländische und internationale Bedienstete
⢠§ 336 StGB Unterlassen einer Diensthandlung (i. S. v. §§ 331 bis 335a StGB)
⢠§ 337 StGB Schiedsrichtervergßtung (i. S. v. §§ 331 bis 335 StGB)
⢠§ 108e StGB Abgeordnetenbestechung
⢠§ 108b StGB Wählerbestechung
⢠§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung)
⢠§ 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
⢠§ 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen
⢠§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
Damit werden in der Regel weitere Straftatbestände, sogenannte Begleitdelikte, verwirklicht.cite-ref-mblnrw-4-2[4] Die Begleitdelikte werden oftmals durch die Korruptionsdelikte ermÜglicht.
Strafrechtliche Begleitdelikte:
⢠§ 258a StGB Strafvereitelung im Amt
⢠§ 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung illegalen VermÜgens
⢠§ 263 StGB Betrug
⢠§ 264 StGB Subventionsbetrug
⢠§ 265b StGB Kreditbetrug
⢠§ 266 StGB Untreue
⢠§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
⢠§ 336 StGB Unterlassen einer Diensthandlung
⢠§ 339 StGB Rechtsbeugung
⢠§ 344 StGB Verfolgung Unschuldiger
⢠§ 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige
⢠§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt
⢠§ 353b StGB Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
⢠§ 353d StGB Verbotene Mitteilungen ßber Gerichtsverhandlungen
⢠§ 355 StGB Verletzung des Steuergeheimnisses
⢠§ 356 StGB Parteiverrat
⢠§ 357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
⢠§ 370 AO Steuerhinterziehung
⢠§ 23 GeschGehG Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Des Weiteren sind auch fßr Deutschland die Strafnormen des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und des EU-Bestechungsgesetzes (EUBestG), aber auch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen und das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption relevant.cite-ref-6[6] Die Korruptionsdelikte nach § 299 StGB Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr werden nach § 301 StGB nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, dass die StrafverfolgungsbehÜrde bei Vorliegen des besonderen Üffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fßr geboten hält.
Deutsches Bundeskriminalamt
Das deutsche BKA verweist bei der Definition auf die kriminologische Forschung. Demnach ist Korruption der âMissbrauch eines Ăśffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils fĂźr sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils fĂźr die Allgemeinheit (Täter in amtlicher oder politischer Funktion) oder fĂźr ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft).â
Situative Korruption erfolgt mit spontanem Willensentschluss. Demgegenßber beruht strukturelle Korruption auf längerfristig angelegten, korruptiven Beziehungen, und wurde bereits im Vorfeld bewusst geplant.cite-ref-7[7]
Transparency International
Transparency International definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Vorteil. (Corruption is operationally defined as the misuse of entrusted power for private gain.)cite-ref-8[8] Diese Definition steht im Gegensatz zu der oben zitierten alten amerikanischen Definition von Harold Dwight Lasswell: ââŚviolations of the common interest for special advantage are corruptâ (dt. etwa âdas Verletzen allgemeiner Interessen zum Vorteil im Besonderen ist korruptâ). Sie wurde seinerzeit als Richtlinie fĂźr den Entwurf des amerikanischen Anti-Korruptionsgesetzes âForeign Corrupt Practices Actâ von 1977 und (erst) zwanzig Jahre später der OECD â âConvention on Combating Bribery of Foreign Public officials in International Business Transactionâ angewendet. In beiden wird die Verantwortung fĂźr die Straftat (Korruption) auch und insbesondere bei den Initiatoren im eigenen Land gesehen.cite-ref-9[9]cite-ref-10[10] Indem Lasswell lediglich den bewusst herbeigefĂźhrten Schaden an einer Ăśffentlichen oder privatrechtlichen Gemeinschaft zur Selbstbereicherung als Korruptions-Kriterium identifiziert, bezieht er den aktiven und den passiven Partner gleichermaĂen mit ein â vor dem Hintergrund, dass fast in allen Fällen der âAktiveâ HauptnutznieĂer und Initiator von Korruption ist. Nach der Definition von TI jedoch, wird der Missbrauch der eigenen Position als einziges Kriterium herausgestellt. Die Philosophie dahinter ist, dass nur derjenige, der die Korruption ermĂśglicht (annimmt), im juristischen Fokus stehen mĂźsste. Letztendlich impliziert TI, dass, weil von der âaktivenâ Privatindustrie keine Moral zu erwarten ist (vgl. Wilhelm Busch),cite-ref-11[11] deshalb der âpassiveâ Amtsträger die volle Verantwortung zu tragen habe.
Diese âmoderneâ Sichtweise hatte in den 1990er Jahren âKritik an Transparency Internationalâ ausgelĂśst. Insbesondere auch, weil TI just in derselben Legislaturperiode (1991â1994) ins Leben gerufen wurde, als im Bonner Parlament die Korruption gegen Amtsträger der Europäischen SĂźderweiterung explizit legitimiert und gegen die Empfehlungen der UN und der OECD entsprechende Schmiergelder ins Ausland nunmehr als steuerabzugsfähig zugelassen wurden. Im TI Jahresbericht fĂźr 2015 gibt es dem Korruptionswahrnehmungsindex CPI zufolge mehr Länder, in denen im Vergleich zum Jahr 2014 weniger Korruption wahrgenommen/empfunden (englisch to perceive) wurde, als solche, bei denen die Korruption im Vergleich zum Vorjahr zugenommen hatte. Die Dänen nehmen sich dem Index zufolge als Spitzenreiter unter den korruptionsärmsten Ländern der Welt wahr. Deutschland befindet sich auf Platz 10 und hat sich nach eigenem Empfinden somit verbessert: Im Jahr 2014 belegte Deutschland noch Platz 12 in der Selbstwahrnehmung der Geschäftswelt.cite-ref-12[12] Insgesamt empfindet sich die weltweite Geschäftswelt als weniger korrupt im Vergleich zu Beginn der Finanzkrise.
Ăber das tatsächliche AusmaĂ der Korruption, allerdings, sagt der CPI nichts aus. Er gibt aber Geschäftsleuten durchaus einen Eindruck fĂźr die Sensibilität, wie schädlich Korruption auf dem nationalen Markt empfunden wird und ob deshalb der politische Wille vorherrsche, evtl. dagegen vorzugehen. Als Beispiel sei die jahrzehntelang gängige Schmiergeld-Praxis in der Bundesrepublik Deutschland genannt, wobei Parlamentarier von der Strafverfolgung ausgeschlossen waren, wenn sie fĂźr spezifische politische Entscheidungen nachträglich entlohnt wurden. Nur wenn die Entlohnung vorher entrichtet wurde, war sie juristisch als Korruption verfolgbar. Mit dieser ungewĂśhnlich âliberalenâ Regelung hatte die deutsche Geschäftswelt jahrelang die OECD-Konvention gegen die Korrumpierung von ausländischen Amtsträgern (1997) unterlaufen und sich selbst trotzdem einen extrem hohen CPI (Platz 10â20) vergeben. Kurioserweise selbst zu jener Zeit, als Schmiergelder legal von der Steuer absetzbar waren (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, gĂźltig bis 19. März 1999). Erst 2014 wurde die âlegale Korruptionâ auf Druck der UN abgeschafft, sodass Deutschland als letzter Staat auch die UNCAC erfĂźllte. 2015 fĂźhlten sich deutsche Geschäftsleute noch âkorruptionsärmerâ.
Siehe auch
:
OECD-Konvention â die âaktiveâ Korruption der EG gerät ins Visier
Situation in der EU
Das Politische Mehrebenensystem der Europäischen Union hat weitreichende Auswirkungen auf Gesetzgebung und Politik und ist wie die Mitgliedstaaten und der substaatlichen Einheiten Ziel fßr Korruption.
Gemäà Daten der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 schädigt Korruption die Wirtschaft in der Europäischen Union pro Jahr um 120 Milliarden Euro. Die Lage ist jedoch in den einzelnen Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich. Als Spitzenreiter unter den durch Korruption Geschädigten erweisen sich Griechenland, Italien, Kroatien, Zypern, Spanien und Bulgarien.cite-ref-13[13]
EU-Institutionen
In der EU werden immer wieder Fälle von Korruption aufgedeckt. Sowohl das Europäische Parlament, also die Vertretung aller EU-Bßrger, als auch beispielsweise Transparency International fordern deshalb die Einrichtung einer unabhängigen Ethikkommission, die mittlerweile in Form eines interinstitutionellen EU-Ethikgremiums Gestalt annimmt.cite-ref-14[14] Der Europäische Rat, also die Regierungen der einzelnen Mitgliedsstaaten, lehnte diese lange Zeit ab.cite-ref-15[15] Ein Beitritt ist nicht abzusehen.
Siehe auch
:
Europäisches Amt fßr Betrugsbekämpfung
Siehe auch
:
Europäische Staatsanwaltschaft
Situation in Deutschland
Fallzahlen und Schäden
Das vom Bundeskriminalamt (BKA) verÜffentlichte Bundeslagebild Korruption enthält im Allgemeinen in gestraffter Form die aktuellen Erkenntnisse zur Lage und Entwicklungen im Bereich der Korruption. Die Datenbasis bilden nur alle diejenigen Verfahren, die unter Einbindung der Polizei stattgefunden haben.cite-ref-1-16-0[16]
Das Bundeslagebild 2019 Korruption berichtet von 5428 polizeilich gemeldeten Straftaten und somit einem Anstieg von 42,7 % im Vergleich zum Vorjahr. Betrachtet man den Fßnf-Jahre-Trend, so ist die Anzahl der registrierten Delikte erstmals seit 2015 wieder angestiegen. Als Grund fßr den Anstieg kÜnnen mehrere umfangreiche Ermittlungsverfahren der Länder, u. a. Bestechung (§ 334 StGB), besonders schwere Fälle von Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB) sowie Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen genannt werden. Das durchschnittliche Fallaufkommen der letzten fßnf Jahre (5854 Fälle) wurde trotzdem nicht ßberschritten.
Es gab im Jahr 2019 insgesamt 2539 Tatverdächtige, 3,3 % mehr als 2018. Hiervon sind 1423 Geber (Vorteilsgewährender/Bestechender) und 1116 Nehmer (Vorteilsgewährender/Bestochener). Während bei den Nehmern im Vergleich zu 2018 ein Rßckgang um 27,2 % auf 1116 (2018: 1534) festzustellen ist, ist die Anzahl der Geber um 54 % auf 1423 (2018: 924) gestiegen. Der Anteil der Amtsträger bei den Nehmern entspricht hier 67 %.
Die Ăśffentliche Verwaltung ist das bevorzugte Ziel von Korruption mit 49,9 % gefolgt von der Wirtschaft mit 39,3 % und der Strafverfolgung mit 9 %. Die von Korruption am meisten betroffene Branche ist das Dienstleistungsgewerbe.
Im Jahr 2019 waren rund 32,1 % der Geber in einer leitenden Rolle bzw. in einer FĂźhrungsfunktion, lediglich 4,9 % waren Sachbearbeiter oder Mitarbeiter (im Jahr 2018 noch 20,9 %), 25,6 % waren Privatpersonen und von 37,4 % ist die Funktion nicht bekannt.
Die Veranstaltungsteilnahme war im Jahr 2019 der mit 75 % der am häufigsten erlangte Vorteil fßr die Nehmerseite. Beispielsweise sollen in mehreren Fällen Angestellte der Üffentlichen Verwaltung Freikarten fßr Veranstaltungen bzw. Zugriff auf nicht frei zugängliche Kaufkontingente erhalten haben. Im Gegenzug wurden der Geberseite Veranstaltungen genehmigt und Flächen/Räumlichkeiten fßr Veranstaltungen vermietet. In mindestens einem Fall wurden gßnstigere Konditionen gewährt als durch die Gebßhrenordnung vorgeschrieben. Diese ßber Jahre etablierte Bestechlichkeit und Vorteilsnahme in der Kommunalverwaltung fßhrte zu nicht unerheblichen finanziellen Verlusten.
Die Entgegennahme von Bargeld war im Jahr 2018 mit 62,9 % noch die grĂśĂte Art von Vorteil fĂźr die Nehmerseite. Im Jahr 2019 lag der prozentuale Anteil nur noch bei 11,6 %. Der Anteil der Teilnahme an Veranstaltungen lag im Jahr 2018 noch bei lediglich 4,5 %. Weitere nennenswerte Vorteile im Jahr 2019 waren sonstige monetäre Vorteile mit 5,6 %, Sachzuwendungen mit 5,5 %. Die Geberseite profitierte im Jahr 2019 mit 42,1 % vor allem von der Erlangung behĂśrdlicher Genehmigungen. Dieser Vorteil lag im Jahr 2019 noch bei nur 18,5 %. Die zweithĂśchste Art von Vorteil war im Jahr 2019 die Erlangung von Aufträgen mit 25,5 %. Dieser Vorteil war im Jahr 2018 noch der häufigste mit 48,8 %. Weitere nennenswerte Vorteile fĂźr die âGeberâ waren im Jahr 2019 die Beeinflussung der Strafverfolgung mit 8,6 %, sonstige Wettbewerbsvorteile mit 6,0 %, die Erlangung interner Informationen mit 3,8 % sowie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse mit 2,9 %.
Gemäà BKA wurde fßr das Jahr 2019 ein monetärer Gesamtschaden von rund 47 Millionen Euro ermittelt. Die entspricht einem Rßckgang von 61,2 % im Vergleich zu 2018 (121 Millionen Euro) und 83,3 % im Vergleich zu 2017 (291 Millionen Euro). Das BKA weist allerdings darauf hin, dass die erfassten Summen das tatsächliche Ausmaà nur bedingt wiedergeben, da sich beispielsweise die Schäden durch die Erlangung von Genehmigungen nur schwer messen lassen.cite-ref-1-16-1[16]
Arten
Das Bundeskriminalamt (BKA) unterscheidet zwischen situativer und struktureller Korruption.cite-ref-17[17] Die GieĂener Kriminologin Britta Bannenberg hat aufgrund ihrer Aktenauswertung von Korruptionsfällen drei Strukturen ermittelt: Bagatell- oder Gelegenheitskorruption, Struktur der gewachsenen Beziehungen und Netzwerk-Korruption.cite-ref-18[18]
Situative Korruption
Situative Korruption sind Korruptionshandlungen, die spontan aus einer Situation begangen werden (daher auch Spontankorruption genannt); sie sind also nicht geplant oder vorbereitet. Ausschlaggebend ist die gĂźnstige Gelegenheit (daher Bannenberg: Gelegenheitskorruption). Gemäà den Untersuchungen von Bannenberg ist das Geschehen auf zwei oder wenige Personen beschränkt und nicht auf Wiederholung angelegt. Beispiele: Ein alkoholisierter Autofahrer bietet dem ihn kontrollierenden Polizisten 100 Euro an. Der Autofahrer hofft auf eine erfolgreiche Bestechung, um ohne Punkte und FĂźhrerscheinentzug davon zukommen. Ein fĂźr Anmeldungen zu weiterbildenden Lehrgängen/Tagungen zuständiger Kollege sagt die Einplanung zu â und erwartet dafĂźr eine Gegenleistung.
Strukturelle Korruption
Bei der strukturellen Korruption liegen der korruptiven Handlung langfristig angelegte (âgewachseneâ) Beziehungen zugrunde; sie wird bereits vor der Tatbegehung geplant und vorbereitet. Häufig wird sie durch âAnfĂźtternâ eingeleitet, d. h. durch kleinere Geldgeschenke oder andere geringe Vorteile wird getestet, wie weit der Vorteilsnehmer anfällig und bereit ist, auch zukĂźnftig korrupt zu handeln. HĂśhe und Häufigkeit der Zuwendungen werden im Laufe der Zeit gesteigert. Laut Bannenberg ist ein derartiges Vorgehen räumlich und personell beschränkt; es spielt sich regional im Wirtschaftsbereich des Vorteilsgebers ab.
Beispiel: Es werden vierteljährlich âwissenschaftliche Veranstaltungenâ organisiert, bei denen Professoren, die z. B. Gutachten fĂźr die Zigaretten-Industrie erstellen, fĂźr Reden bzw. Vorträge, deren Inhalte seit Jahren bekannt sind, enorme Honorare gezahlt werden.
Netzwerk-Korruption
Netzwerk-Korruption sind nach Bannenberg âumfangreiche Straftaten, die in vielen Fällen der organisierten Kriminalität zugeordnet werden kĂśnnen.âcite-ref-19[19] Geber sind viele Personen, Nehmer nur wenige. Die Delikthandlungen werden häufig Ăźber mehrere Jahre, teilweise jahrzehntelang regional, Ăźberregional oder international, begangen.
Diese Art der Korruption gehĂśrt zur Strategie, die von manchen Mitarbeitern von Unternehmen oder KĂśrperschaften eingesetzt wird; sie ist (meistens) mit weitergehenden Straftaten wie zum Beispiel Betrug, Untreue, Erpressung oder Steuerhinterziehung verbunden. Das BKA nennt â unabhängig von der Korruptionsart â weitere mit Korruption zusammenhängende Tatbestände,cite-ref-20[20] insbesondere Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Strafvereitelung und Falschbeurkundung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses und VerstĂśĂe gegen strafrechtliche Nebengesetze.
Beispiel (Ăźberregional): Der Leiter einer BaubehĂśrde trifft sich mit GeschäftsfĂźhrern bestimmter Bauunternehmen mal zu Arbeitsessen in Edelrestaurants, mal zu Segeltouren, zu privaten Golfturnieren o. Ă., um â wie nach auĂen deklariert â sich Ăźber die wirtschaftliche Lage allgemein und die Auftragslage speziell auszutauschen, tatsächlich aber Ăźber demnächst anstehende Aufträge und mĂśgliche Angebote zu sprechen und Konditionen und Preise abzusprechen.
Die Rechtswissenschaftlerin Britta Bannenberg hat bei der Auswertung von Strafakten Korruption bei folgenden Situationen festgestellt: bei der Vergabe von GroĂaufträgen an monopolartige Auftragnehmer oder Kartelle, wie zum Beispiel den Bau von GroĂschifffahrtskanälen, atomare Wiederaufbereitungsanlagen, ICE-Neubaustrecken, Flughäfen, Klärwerken in GroĂstädten, Autobahnen, Kasernen, Wohn- und Gewerbegebieten mit Deponien und Lärmschutzwällen, die AusrĂźstung von Polizei und Bundeswehr und Fallkomplexe im Zusammenhang mit Werften betreffen; bei Treuhand- und FĂźhrerscheinverfahren; im Zusammenhang mit AusländerbehĂśrden und Schleuseraktivitäten der organisierten Kriminalität und in zahlreichen Verfahren im Medizinbereich (Herzklappenverfahren, Medizinprodukte).
Formen der Korruption
Im Sinne der §§ 331 ff. StGB erfolgt Korruption
⢠in aktiver Form (Fordern, Anbieten und Versprechen eines Vorteils, Vorteilsgewährung, Bestechung, Schmiergeldzahlung),
⢠in passiver Form (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit).
Das Annehmen von Vorteilen und das sich als bestechlich âBereitzeigenâ ist im Grunde immer auch eine aktive Handlung. Der âVorteilsnehmerâ fordert oft aktiv einen Vorteil ein â dies kann bis zu einer Erpressung gehen. Potenzielle Auftragnehmer werden dann vor die Alternative gestellt: Ohne Schmiergeld kein Auftrag oder keine Amtshandlung, z. B. keine Baugenehmigung. Geforderte Vorteile sind im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB immer strafbar. Eine Genehmigung fĂźhrt nicht zur Straffreiheit.
Im Falle der Vorteilsannahme gemäà § 331 StGB nimmt der Amtsträger den Vorteil an, auf den er keinen Rechtsanspruch hat â quasi als ein Ăquivalent fĂźr seine DienstausĂźbung. Es muss keine rechtswidrige Diensthandlung vorliegen. Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne der § 332 und § 334 StGB gehen immer mit einer Dienstpflichtverletzung des âNehmersâ einher, also einer rechtswidrigen Diensthandlung. Die Diensthandlung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Da die §§ 331 ff. StGB auch Vorteile umfassen, die Dritten gewährt werden, kĂśnnen auch das Sponsoring oder die Spendengewährung (siehe auch Parteispende) an Ăśffentliche KĂśrperschaften oder Parteien ein Einfallstor fĂźr Korruption sein. Sponsoring und Spenden erfĂźllen grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Vorteilsgewährung im Sinne der §§ 331 ff. StGB.
Wer Amtsträger ist, bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Keine Amtsträger sind die Mitglieder kommunaler VertretungskÜrperschaften (Stadtrat, Gemeinderat), es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die ßber ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehÜrigen Ausschßssen hinausgehen.cite-ref-21[21] Der BGH sieht hier allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In allen anderen Bereichen des Üffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte Üffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptem Verhalten gefßhrt.cite-ref-22[22] Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen.
Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose âsymbolische Gesetzgebungâ angesehen, die mit der Ăberschrift nur auf den ersten Blick â und namentlich der Ăffentlichkeit â vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären. Bisher ist erst einmal ein Abgeordneter nach dieser Norm verurteilt worden.cite-ref-23[23]
Dritter im Sinne der §§ 331 ff. StGB kann auch die eigene AnstellungskÜrperschaft des Amtsträgers sein. Ein Straftatbestand ergibt sich etwa dann, wenn Sponsoring/Spenden gekoppelt werden mit Auftragserteilungen/Vertragsabschlßssen der empfangenden Verwaltungseinheit (Unrechtsvereinbarung).
Zu korrupten Handlungen gehĂśren auch â allerdings nicht in strafrechtlicher Hinsicht â jene Stellenbesetzungen in Verwaltungen und Ăśffentlichen Unternehmen, die unter parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen: Ămterpatronage,cite-ref-24[24] Nepotismus (Vetternwirtschaft), Klientelismus.
Vorteile der Nehmer
Mit einem Anteil von 41,1 % war Bargeld 2011 auf der Nehmerseitecite-ref-25[25] der häufigste Vorteil, gleich gefolgt von Sachzuwendungen mit 34 Prozent (2010 zusammen 97 %). Beispiele: Geld (sogenanntes âSchmiergeldâ): Ăbergabe von Bargeld oder Ăberweisungen auf ein Tarnkonto oder Bezahlung fĂźr Scheingeschäfte: Scheinlieferung, -gutachten oder âberatung bzw. wertvolle Sachgeschenke wie Eintrittskarten zu bedeutenden Kultur- oder Sportereignissen oder Ăberlassen von Kfz, Jacht, Ferienwohnung und kostenlose oder kostengĂźnstigere Leistungen, z. B. in einer Werkstatt, Hausbau, Gartenpflege u. Ă.
Weitere Vorteile bezogen sich auf Bewirtung/Feiern (8,5 %), Reisen und Urlaub (4,3 %) und Teilnahme an Veranstaltungen (3 %). Beispiele: Finanzierung von Jubiläen und Geburtstagen, Karibik-Kreuzfahrt, SĂźdseeurlaub, ErmĂśglichen des Zutritts zu exklusiven Events. Zu den sonstigen Vorteilen gehĂśren Rabatte, Nebentätigkeiten, auĂerordentlich hoher Rabatt beim Autokauf, Verschaffung einer lukrativen Nebentätigkeit, Bordellbesuch,cite-ref-26[26] spätere Karriere bzw. gutbezahlter Job fĂźr den Bestochenen oder fĂźr einen seiner AngehĂśrigen.
Die monetären Vorteile der Nehmer 2011 beziffert das BKA mit 120 Millionen Euro.
Vorteile der Geber
Auf der Geberseite bildete auch 2011 die Erlangung von Aufträgen mit einem Anteil von 46,3 % das häufigste Ziel des korruptiven Handelns. Mit weitem Abstand folgen: die Erlangung sonstiger Wettbewerbsvorteile (19 %), behĂśrdlicher Genehmigungen (8,5 %) oder interner Informationen (7,5 %). Beispiele: (hauptsächlich) Bauaufträge, Manipulation bei offenen Ausschreibungen, Bevorzugung sogenannter âHoflieferantenâ (bei beschränkten Ausschreibungen), Genehmigung von Subventionen, Neu-, An- und Ausbauten, Gastwirtkonzessionen, Verrat von Razzien u. Ă. Das BKA nennt Anteile von weiteren Vorteilen: Absatz von Medikamenten (5,3 %), Beeinflussung von StrafverfolgungsbehĂśrden (3,9 %) und von Vorteilen unter 3,5 %: Bezahlung fingierter und gefälschter Rechnungen, Erlangung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, GebĂźhrenersparnis, u. a.
Fßr 2011 hat das BKA die monetären Vorteile der Geber mit 195 Millionen Euro ausgewiesen.cite-ref-27[27]
Kritik an den MaĂnahmen
2014 wurden die MaĂnahmen Deutschlands gegen die Korruption im Bundestag von Fachleuten des Europarats kritisiert. Im Land wĂźrden klare Regeln fĂźr die Interaktion der Abgeordneten mit Lobbyisten fehlen und es gebe zu wenig Transparenz in diversen Bereichen. Die Umsetzung der empfohlenen MaĂnahmen wurde in mehreren Zwischenberichten der Delegation als âinsgesamt unbefriedigendâ kritisiert, zuletzt 2021 (Stand 2021). Die Reformen auf diesem Gebiet durch die GroĂe Koalition im Jahr 2021 seien zu begrĂźĂen, aber noch nicht umfassend genug gewesen.cite-ref-28[28] So mĂźsse nach Einschätzung von Transparency Deutschland Vorteilsnahme von Mandatsträgern bereits bei mandatsbezogenen Tätigkeiten strafbar sein und nicht nur bei unmittelbarer AusĂźbung einer Abgeordnetentätigkeit. AuĂerdem kritisiert die Organisation, dass fĂźr strafrechtliche Verfolgungen eine dokumentierte Absprache der Involvierten vorliegen muss, die in den meisten Fällen aber nicht existiert. Die Korruptionsbekämpfung in Deutschland sieht Transparency Deutschland im Allgemeinen als stagnierend an.cite-ref-29[29]
Situation in Ăsterreich
In Ăsterreich fĂźgte im Jahr 2014 Korruption der Wirtschaft einen Schaden von 27 Milliarden Euro zu und hemmte das Wirtschaftswachstum erheblich. Gleichzeitig rutschte die Republik Ăsterreich auf den 16. Platz des Korruptionsindexes von Transparency International ab und wird dem Land bei der Korruptionsbekämpfung gehĂśriger Aufholbedarf bescheinigt.cite-ref-30[30]
Um 2020 sind in Ăsterreich zwei ĂVP-gefĂźhrte Regierungen an vermutlichen Korruptionsfällen zerbrochen: die erste 2019 durch die Ibiza-Affäre der FPĂ und die zweite 2021 durch die ĂVP-Korruptionsaffäre. 2023 wurden daher schärfere Strafen fĂźr Korruptionsdelikte beschlossen. Nach der Gesetzesänderung ist es auch der Mandatskauf (§ 265a StGB) strafbar. AuĂerdem werden Bestechungen in Bezug auf kĂźnftige Amtsgeschäfte selbst dann bestraft, wenn der Bestochene erst danach in ein Ăśffentliches Amt gewählt worden ist (§ 304 Absatz 1a und § 307 Absatz 1a StGB).cite-ref-31[31]
Siehe auch
:
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
,
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
und
Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwßrfen
Situation in Rumänien
â
Hauptartikel
:
Korruption in Rumänien
Situation in weiteren Staaten
â
Hauptartikel
:
Korruption in Indien
,
Korruption in Russland
und
Korruption in Venezuela
siehe auch: GĹyĹ gakusha, Verflechtungen in der japanischen Wissenschaft
Auswirkungen
Korruption und Korruptionsbekämpfung sind heute sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern zentrale Themen. In internationalen Transaktionen finden sich meist Unternehmen der Industriestaaten in der aktiven und Amtsträger der Entwicklungsländer in der passiven Rolle. Das staatliche Versagen beim Schutz von BevÜlkerung, Wirtschaft und Gemeinwesen fßhrt in vielen Ländern zum Zorn der Massen gegen die Regierenden und andere Eliten.cite-ref-frey-32-0[32] International gesehen, untergraben die mangelnden Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung die Rechtsstaatlichkeit und den Glauben an die Demokratie.cite-ref-33[33] Nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds verursacht Bestechung weltweit jedes Jahr zwei Billionen Dollar Schaden, und die OECD rechnet sogar mit Schaden von bis zu vier Billionen Dollar. Damit verbunden sind massive negative Auswirkungen fßr das Wirtschaftswachstum und die staatlichen Gemeinwesen.cite-ref-34[34] Auf globaler Ebene gelten daher die Bekämpfung von Korruption und die Schaffung von Rechtssicherheit durch Vertrags- und Registersicherheit, Formvorschriften, unabhängige und effektive Gerichte und Verwaltung als Schlßssel zu Innovation, Produktivität und Wohlstand.cite-ref-35[35]
Im Bereich Üffentlicher Verwaltung und Justiz kann ein Unternehmen durch Korruption einen Auftrag erhalten, obwohl es schlechtere Leistungen anbietet. Anderseits gibt es auch immaterielle Auswirkungen, etwa einen Machtverlust der allgemeinen BevÜlkerung gegenßber wenigen mächtigen oder reichen Akteuren und damit einen Mangel an Fairness, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.cite-ref-36[36] Korruption fßhrt einerseits zu hohen materiellen Schäden, anderseits aber auch zu immateriellen Auswirkungen wie Vertrauensverlust der Bßrger in staatliche Organe. So kann es beispielsweise zu Auftragsvergaben an Unternehmen kommen, obwohl sie teurere oder schlechtere Leistungen erbringen als solche Unternehmen, die bei einer objektiven und transparenten Ausschreibung ausgewählt wßrden. Die den Amtsträgern gewährten Vorteile werden in der Regel bei der Rechnungsstellung eingerechnet. Deshalb werden dann Leistungen abgerechnet, die entweder gar nicht oder nicht in dem ausgewiesenen Umfang erbracht wurden. Die finanziellen Lasten hat letztlich der Steuerzahler zu tragen. Dabei gilt, dass eine Ausnutzung Üffentlicher Positionen zum privaten Vorteil gemeinwohlwidrig ist.cite-ref-37[37] Im Gesundheitswesen fßhrt Korruption einerseits zu ßberhÜhten Preisen und andererseits erschwert sie den Zugang zu medizinischen Leistungen. Weiterhin kann sie dazu fßhren, dass sich Therapieformen oder Medikamente etablieren, die objektiv betrachtet keine medizinisch optimale Behandlung darstellen. Sogar an Pflegepersonen während der Behandlung verabreichte Trinkgelder bestechen, wenn sie Vorteile bis hin zur Zwei-Klassen-Medizin verursachen kÜnnen. In vielen Ländern gehÜrt die Zahlung von Bestechungsgeldern in Krankenhäusern zum Alltag, um beispielsweise einen OP-Termin zu bekommen.
Generell fßhrt Korruption dazu, dass die Leistungen von Organisationen in ihrem Umfang abnehmen oder qualitativ schlechter werden, die dafßr zu entrichtenden Geldbeträge aber steigen. Nach Angaben der Weltbank muss durchschnittlich jeder Mensch rund sieben Prozent seiner Arbeitsleistung fßr Korruptionsschäden aufbringen.
Einen Sonderfall stellt die zwischenstaatliche Korruption dar, wo der aktiv Korrupte, der passive Partner und der Geschädigte nicht zur gleichen Jurisdiktion gehÜren, so dass im Geltungsbereich des eigenen Gesetzes weder ein Beamter korrumpiert noch der Staat geschädigt wird. Dieses Quasi-Outsourcing der Korruption wurde in Vorbereitung des Euros insbesondere in der Bundesrepublik der 1990er praktiziert und hatte Kritik der OECD heraufbeschworen, zumal die damalige Kohl-Regierung die Korruption deutscher Konzerne in die Europäische Sßderweiterung bewusst durch Steuererleichterungen mitfinanzierte. Neben diesen Schäden an deren Volkswirtschaften mßssen sich die Opferstaaten den Vorwurf gefallen lassen, nicht genug gegen Korruption vorzugehen.
Während sich also die nationale Korruption lediglich als Ungerechtigkeit im Wettbewerb zwischen groĂen und kleinen zeigt â liquide Unternehmen haben in Sachen Korruption einen klaren Wettbewerbsvorteil â insgesamt aber die Volkswirtschaft nicht nennenswert schwächt, so stellt die zwischenstaatliche Korruption eine Gefahr fĂźr juristisch unvorbereitete Volkswirtschaften (wie Griechenland) dar, die in Freihandelszonen wie dem Europäischen Binnenmarkt vertraglich gebunden sind, auf protektionistische GegenmaĂnahme zugunsten ihrer Volkswirtschaft zu verzichten (Maastricht 1993).
Infolge der erheblichen rechtlichen Unterschiede bei der nationalen Bewertung und Verfolgung von Korruption und dem damit verbundenen enormen VermÜgen hat sich eine international geheim arbeitende VermÜgensbewahrungs- und Consultingindustrie entwickelt. Diese Beratungsunternehmen und Offshoring-Anbieter dienen vorwiegend nicht dem Zweck der legalen Steueroptimierung oder Wirtschaftsberatung, sondern der Umgehung von Vorschriften und einer Vielzahl krimineller Aktivitäten wie Geldwäsche und Korruption. Diese Unternehmen schaffen sich durch Nutzung von Steueroasen und Ausnutzung aller mÜglichen Lßcken ihr eigenes Rechtssystem und betreiben zusätzlich massive Lobby-Arbeit zur ErÜffnung neuer SchlupflÜcher und zur Abschaffung von Straftatbeständen und Formvorschriften.cite-ref-38[38]
Globale Schadenssumme
Mit seinem als Doktorand verfassten Artikel Corruption and Growth (1995cite-ref-mauro-39-0[39]) begrĂźndete Paolo Mauro im Jahr 1995 das Feld der empirischen Korruptionsforschung. Betreut von Andrei Shleifer nutzte er einen Datensatz der Firma Business International, um zu zeigen, dass Korruption negative Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum hat. Die von Mauro begrĂźndeten internationalen Querschnittsstudien konnten diese negativen Auswirkungen in den Folgejahren gut belegen.cite-ref-frank-40-0[40]
Nach einer Schätzung des Internationalen Währungsfonds werden durch Korruption weltweit umgerechnet 1,3â1,75 Billionen Euro verschlungen. Das schwächt das globale Wirtschaftswachstum um ungefähr zwei Prozent.cite-ref-41[41] In aktuellen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Korruption wie auch Geldwäsche als einer der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer.cite-ref-42[42]
Während der IWF die globalen jährlichen Schäden durch Korruption auf rund 2000 Milliarden Dollar taxiert, kommt die OECD sogar auf den Betrag von 4000 Milliarden Dollar.cite-ref-43[43] Im Jahr 2012 haben Schwellen- und Entwicklungsländer laut einer Studie durch Korruption, Geldwäsche und Handelsbetrug eine Billion Dollar verloren und wächst das Volumen illegaler Geldflßsse doppelt so schnell wie das Wirtschaftswachstum.cite-ref-44[44]
Korruption als Ăśkonomisches Entscheidungsproblem
Nach der Ăśkonomischen Theorie der Kriminalität von Gary Beckercite-ref-45[45] als Teildisziplin der Ăśkonomischen Analyse des Rechts kann auch Korruption abgebildet werden als individuelles NutzenkalkĂźl.cite-ref-46[46] Kriminelles Verhalten ist danach lediglich auf eine Entscheidungssituation zurĂźckzufĂźhren, in welcher das Individuum aus verschiedenen Handlungsalternativen jene wählt, welche ihm den hĂśchsten Nutzen bringt. Die Tat wird begangen, wenn ihr erwarteter Gewinn grĂśĂer ist als ihre erwarteten Kosten.cite-ref-47[47]
Besticht beispielsweise Mitbewerber B, dann ist es fßr Unternehmen A zwingend, auch zu bestechen, um mit B etwa um die Vergabe eines Üffentlichen Auftrags konkurrieren zu kÜnnen. Besticht Unternehmen B jedoch nicht, ist trotzdem fßr Unternehmen A das Bestechen die dominante Strategie, um den Auftrag zu erhalten. Deshalb werden beide Unternehmen bestechen, weil der Anreiz, zusätzliche Gewinne zu generieren bzw. das Risiko, Verluste zu erleiden, durch Korruption erreicht bzw. vermieden werden kann.cite-ref-48[48]
Ăkonomisch betrachtet kann zwar jedes Unternehmen von der Bestechung individuell und kurzfristig profitieren, schädigt aber langfristig auch sich selbst. Denn wenn alle Bewerber den zuständigen Beamten bestechen, dann ist die Auftragsvergabe mĂśglicherweise dieselbe wie in der Konstellation ohne Bestechung â nur dass alle Unternehmen zusätzlich das Bestechungsgeld bezahlen mĂźssen, was ihren Gewinn mindert. Sie stellen sich bei korruptem Handeln folglich kollektiv schlechter als ohne.cite-ref-kannemann-49-0[49]
Die fĂźr die Auftragsvergabe zuständigen Beamten kalkulieren entsprechend. Sie lassen sich bestechen, wenn ihr erwarteter Gewinn grĂśĂer ist als ihre erwarteten Kosten. Ist der Beamte B bestechlich, dann ist es fĂźr den Beamten A zwingend, es auch zu sein, um das eigene Einkommen ebenfalls mit Bestechungsgeld aufzubessern. Ist B nicht bestechlich, ist es fĂźr A jedoch nicht weniger lukrativ, dennoch bestechlich zu sein. FĂźr beide Beamte ist daher Bestechlichkeit die dominante Strategie. Wird ein Auftrag jedoch nicht an das kostengĂźnstigste Unternehmen vergeben, belasten diese zusätzlichen Ausgaben den Ăśffentlichen Haushalt. Das kann sich auf die Personalpolitik auswirken und letztlich zu Stellenverlust der einen und entsprechender Mehrbelastung durch zusätzliche Arbeit fĂźr die anderen Beamten anderen fĂźhren.cite-ref-kannemann-49-1[49] Zudem schaden Bestechlichkeit und entsprechende Ermittlungsverfahren dem Ansehen und der Integrität sowohl der Ăśffentlichen Verwaltung als auch den beteiligten Unternehmen.cite-ref-50[50]
Langfristig geht das NutzenkalkĂźl fĂźr keinen der beteiligten Akteure auf.
Strategische Korruption
Seit 2010 wird zunehmend das Konzept âStrategische Korruptionâ in wissenschaftlichen Analysen und sicherheitspolitischen Debatten verwendet. Es beschreibt den gezielten und langfristigen Einsatz korrumpierender Mittel durch Staaten, um politische Entscheidungen in anderen Ländern im Sinne eigener geopolitischer Interessen zu beeinflussen. Strategische Korruption ziele nicht auf persĂśnliche Bereicherung, sondern auf die systematische Beeinflussung politischer Eliten, wirtschaftlicher Abhängigkeiten und Ăśffentlicher Meinungsbildung.cite-ref-51[51]
Bekämpfung
Allgemeines
Damit keine Korruption stattfindet, muss nach der Prinzipal-Agent-Klient-Theorie entweder bei der Gewährung der Macht (Unterbindung der Prinzipal-Agent-Interaktion) oder beim Handel zwischen Agent und Klient (Unterbindung der Agent-Klient-Interaktion) eingegriffen werden. Um die Agent-Klient-Interaktion zu unterbinden, ist sie mit Strafe zu bedrohen, und mÜgliche Agent-Klient-Interaktionen sind transparent zu machen.
International wird versucht, durch dokumentierende Formvorschriften fßr Rechtsgeschäfte bei Liegenschaften, Unternehmenskapital oder Unternehmensanteilen das einfache und intransparente Verschieben von Kapital und die damit verbundene Verschleierung und Geldwäsche zu verhindern. In vielen Ländern mßssen bestimmte Rechtsgeschäfte wie Veränderungen in Firmenstrukturen, Kapitalverschiebungen bei Unternehmen, Immobilien oder Firmenregistrierungen (- die fßr Geldwäsche, Verschleierung oder Korruption geeignet sein kÜnnen) gerichtlich oder notariell protokolliert werden, um Scheingeschäfte, Fälschungen oder Rßckdatierungen von Verträgencite-ref-52[52] zu verhindern.
Auch die vielfach vorgeschriebene Legitimationspflicht bei Bankgeschäften soll die Agent-Klient-Interaktionen transparent machen. In der internationalen Praxis werden aber Identifikationsverfahren, Identitätsprßfungen und diesbezßgliche Vorschriften durch die Finanzdienstleister und Banken geflissentlich ßbersehen.cite-ref-53[53] Vielmehr werden bankinterne Compliance-Einrichtungen angehalten, bei vorliegenden kriminellen Aktivitäten wegzuschauen bzw. diese zu verschleiern.cite-ref-54[54]
Ein geeignetes Land (Steueroase oder Offshoringcite-ref-55[55]) fßr die mit der Korruption verbundene Geldwäsche und Verschleierung hat am besten anonyme Gesellschaftsformen (z. B. British Trusts, Scottish Limited Partnerships oder US-Mantelgesellschaften), keinen Willen zur internationalen Kooperation und keine Formvorschriften, sodass die diesbezßglichen Unterlagen nicht Üffentlich sind und auch rßckwirkend verändert werden kÜnnen.cite-ref-56[56]
Die Einhaltung der zur Bekämpfung der Korruption vorgesehenen Dokumentations- und Formvorschriften bedingt die Mitarbeit staatlicher oder privatwirtschaftlicher Organe. Nur wenn diese Organe rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom korrupten Täter sind und diese Unabhängigkeit ausreichend abgesichert ist, kĂśnnen Korruption und die damit verbundenen Handlungen unterbunden werden. International gesehen sind diese gerichtlichen, behĂśrdlichen bzw. notariellen Organe oder auch Compliance-Abteilungen in Unternehmen oft schlecht bezahlt, weisungsgebunden, nicht (wirtschaftlich) unabhängig oder bewusst schlecht organisiert, um die Einhaltung der Bestimmungen nicht Ăźberwachen zu kĂśnnen. Ob es grundsätzlich positive Auswirkungen von Compliance-Abteilungen, die in der Unternehmensstruktur eingebettet sind, zur Verhinderung von rechtswidrigen, aber lukrativen Handlungen im Rahmen des Unternehmenszweckes geben kann, wird kontrovers diskutiert, denn Unternehmen maximieren grundsätzlich ihren Eigennutzen.cite-ref-57[57] In vielen Ländern versuchen Unternehmerverbände, aber auch Politiker, die zur Korruptionsbekämpfung geeigneten Dokumentations- bzw. Formvorschriften als âwirtschaftsfeindlichâ zurĂźckzudrängen.cite-ref-58[58] Der Wirtschaftsnobelpreisträger Joseph Stiglitz und der Basler Strafrechtler Mark Pieth weisen darauf hin, dass bei der Bekämpfung von Korruption aufgrund umfangreicher Lobbyarbeit nicht konsequent vorgegangen wird und effektive Dokumentationsvorschriften dadurch verhindert wurden.cite-ref-59[59] Vielfach ist die Finanzindustrie zielgerichtet sehr damit befasst, Gesetzesänderungen und deren Folgen, auch in Bezug auf Steueroasen, in ihrem Sinn zu beeinflussen.cite-ref-60[60]
Die Bekämpfung von Korruption fokussierte sich in Deutschland klassischerweise bislang vor allem auf die (straf-)rechtliche Perspektive. Immer mehr stellen jedoch auch andere Fachdisziplinen Ăberlegungen an, um der mannigfaltigen Korruption Einhalt zu gebieten. Durch internationale Ăbereinkommen versuchen die Vertragsstaaten, verpflichtende Strafrechtsbestimmungen zur Bekämpfung von Korruption zu schaffen. Transparency International gibt ein Corruption Fightersâ Tool Kit heraus.cite-ref-61[61] Massive Schwachstellen im Kampf gegen Korruption sind die fehlende Transparenz bei vielen Rechtsgeschäften, der Bankensektor und vor allem die Steueroasen.cite-ref-frey-32-1[32] Zur Korruptionsbekämpfung gehĂśren aber nicht nur griffige gesetzliche Bestimmungen oder internationale Abkommen, vielmehr mĂźssen die schon bestehenden Vorschriften wie zum Registerrecht, zu Formvorschriften bzw. die Legitimationspflicht korrekt und effektiv vollzogen werden.cite-ref-62[62]
Beim Lobbyismus gibt es ähnliche Interaktionen wie die Agent-Klient-Interaktionen. Diese mßssen jedoch nicht notwendigerweise in Korruption mßnden. Lobbycontrol ist ein Verein in Deutschland, der ßber Einflussnahme von Interessengruppen (Klient) auf Staatsorgane (Agent) berichtet.
MaĂnahmen
Ihre Kenntnisse ßber Korruption kÜnnen Hinweisgeber den PolizeibehÜrden als Strafanzeige oder anonym ßbermitteln. Nach dem Legalitätsprinzip muss die Polizei auch anonymen Anzeigen nachgehen. Durch die Anonymität kÜnnen sich Wissensträger vor eventuellen Folgen ihrer Anzeige schßtzen.
In deutschen GroĂstädten werden zunehmend Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegen Korruption ins Leben gerufen â dies vor dem Hintergrund, dass die Korruptionsbekämpfung ein extrem kompliziertes Unterfangen ist, das eine BĂźndelung von Ressourcen und Kompetenzen erfordert. Die Staatsanwaltschaft MĂźnchen I unterhält die zurzeit grĂśĂte Anti-Korruptionsabteilung in Deutschland. Sie hat der Ăffentlichen Hand, u. a. der Stadtverwaltung MĂźnchen, von 1994 bis 2004 zur Realisierung von 46 Millionen Euro Schadensersatz verholfen â ein AusmaĂ, das insoweit indes nur das Hellfeld von Korruption dokumentiert; der tatsächliche Schaden (inkl. Dunkelfeld) geht vermutlich weit darĂźber hinaus.cite-ref-drsieh-63-0[63]
Im Bereich der privaten Unternehmen werden zunehmend wettbewerbsneutrale Selbstverpflichtungen einzelner Branchen (z. B. in der Bauindustrie) initiiert. Diese setzen sich das kollektive Ziel, der Korruption im Zuge eines umfassenden Ethik-Managements eine Absage zu erteilen. Einen ähnlichen Ansatz verfolgt die Etablierung einer Compliance-Kultur innerhalb eines Unternehmens.
Auch die Wirtschaftsethik/Unternehmensethik befasst sich in neuerer Zeit speziell mit Optionen der Korruptionsprävention und -bekämpfung. Als Beispiel ist insoweit die wissenschaftliche Publikation von Pies und andere zu nennen.cite-ref-64[64]
Nicht zuletzt gibt es auch fĂźr die Ăśffentliche Verwaltung Ansätze eines expliziten Anti-Korruptionsmanagements. Auf dieser Ebene getroffene MaĂnahmen zur Korruptionsprävention wurden seit Inkrafttreten der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltungcite-ref-65[65] in deutschen BundesbehĂśrden implementiert.cite-ref-0-66-0[66] Grundlagen aus Sicht der Verwaltungsethik liefert etwa das Werk von Thomas Faust Organisationskultur und Ethik. Perspektiven fĂźr Ăśffentliche Verwaltungen.cite-ref-67[67]
MÜgliche Instrumente der Korruptionsbekämpfung in der Üffentlichen Verwaltung sind beispielsweise Risikoanalysen fßr Korruption oder Schwachstellenanalysen fßr Korruption.cite-ref-0-66-1[66]
Die Polizei Baden-WĂźrttemberg nutzt seit 2012 zur Korruptionsbekämpfung ein externes anonymes Hinweisgeberportal.cite-ref-68[68] Die aktuelle Internet-Adresse wird auf der Homepage der Polizei Baden-WĂźrttemberg angegeben. Das System wird durch das Landeskriminalamt Baden-WĂźrttemberg betreut. Bei der Hinweisabgabe kann ein Hinweisgeber einen Postkasten einrichten. Ăber den Postkasten kĂśnnen dem Hinweisgeber Fragen gestellt werden. Das Hinweisaufkommen und die Verdachtsqualität sollen durch eine wechselseitige anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber gesteigert werden. Die Identität der Hinweisgeber ist nicht feststellbar.
Ursachen und Korrelation
Probleme
FĂśrderung
Korruption wird durch verschiedene Umstände gefÜrdert oder ihre Bekämpfung behindert:
⢠Das âOpferâ erkennt die Korruption nicht oder kann sie nicht beweisen.
⢠Es kĂśnnen zwei Arten der Korruption unterschieden werden: âDie erste hat eine Nähe zur Erpressung. Hier wird eine Machtstellung ausgenutzt, um Interaktionspartnern Sonderleistungen abzunĂśtigen. Es handelt sich um Belastungskorruption. Sie ist vor allem in Entwicklungsländern weit verbreitet. Die zweite Art dominiert in entwickelten Rechtsstaaten wie Deutschland. Man kann sie als Entlastungskorruption kennzeichnen. Sie wird von den unmittelbar Beteiligten â wie ein Tausch â als vorteilhaft empfunden. Allerdings handelt es sich um einen Tausch zulasten Dritter. Entlastungskorruption ist immer mit einem Vertrauensbruch verbunden: Hier wird eine Delegationsbeziehung missbraucht, um ein illegales Einkommen zu generieren.âcite-ref-71[71]
⢠âDie Einflussnahme der Politik auf StrafverfolgungsbehĂśrden in Wirtschaftsverfahren gegen mächtige Personen, aber auch Einflussnahmen auf Verwaltungen, um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen, sind in mehreren Strafverfahren belegt.âcite-ref-72[72]
⢠âPolitiker haben keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema wissen. Auch das Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark ausgeprägt. Im Gegenteil, manche halten âProvisionenâ fĂźr einen legitimen Teil ihres Einkommens.âcite-ref-drsieh-63-1[63]
⢠âPolitiker sind nicht nur resistent, sich selbst Korruptionsregeln zu geben und sich diesen zu unterwerfen, sie bewirken auch, dass so mancher gute Ansatz in der Verwaltung zunichte gemacht wurde. MĂźnchen und Frankfurt hatten die besten Korruptionsbekämpfungsstrategien. Diese haben jedoch fortwährend Korruptionsfälle zutage gefĂśrdert, sodass der Eindruck entstand, dass Frankfurt und MĂźnchen als einzige Städte Hochburgen der Korruption wären. Politikern, die den Anreiz haben, wieder gewählt zu werden, kann dann der Druck durch die Ăśffentlichen Reaktionen zu stark werden, so dass sie fĂźr eine Ănderung (Entschärfung) der Korruptionsstrategien plädieren.âcite-ref-73[73]
⢠â[âŚ] All dies nährt die BefĂźrchtung, dass gerade in einer Zeit, in der ein Angriff der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität auf staatliche und wirtschaftliche Institutionen droht, die deutschen StrafverfolgungsbehĂśrden nicht Ăźber die notwendige Handlungsfreiheit verfĂźgen, um dieser fĂźr Deutschland neuartigen Form der Kriminalität entgegenzuwirken [âŚ]âcite-ref-74[74]
⢠Zur Frage âWie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?â siehe den gleichnamigen Vortrag von Dr. Winfried Maier, Richter am OLG MĂźnchen, Staatsanwalt a. D., Augsburgcite-ref-75[75]
⢠Kontrollorgane (z. B. Aufsichtsräte oder Justiz) gehÜren derselben Organisation an, wie die Korrumpierten (z. B. Mitarbeiter, Manager oder Beamte), und sie decken einander.
⢠Die Beteiligten haben kein Interesse am finanziellen Erfolg des Unternehmens, sondern vor allem am persÜnlichen Vorteil.
⢠Auch die mit der Korruptionsbekämpfung beauftragten Staatsanwälte sind weisungsgebundene Beamte. Dabei sind die Weisungsgebenden (auch der Justizminister) nicht an die Schriftform gebunden. Oft sind Staatsanwaltschaften ßberlastet.
⢠Die Korruption der Pharmaindustrie an niedergelassene Ărzte durch Anwendungsbeobachtungen und ähnlichem, ist nicht strafbar â bei Klinikärzten dagegen schon.
⢠Journalisten dßrfen Presserabatte entgegennehmen, wobei sich Journalistenverbände entsprechend dem Pressekodex zu bestimmten Regeln verpflichten.
⢠Die Korruptionskriminalität ist aufgrund einer auf Konspiration angelegten Täter-Täter-Beziehung von einer hohen Dunkelziffer geprägt.
Der CPI â âEmpfindungen oder Erfahrungenâ
Siehe auch
:
âKontroverse zur OECD-Konventionâ
Seit 1995 gibt die Nichtregierungsorganisation (NGO) Transparency International alljährlich den Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, CPI) heraus. Dieser Korruptionsindex will das AusmaĂ der Wahrnehmung von Korruption in verschiedenen Ländern der Erde darstellen. Er entfaltet mittlerweile eine breite Wirkung in der Ăffentlichkeit, die somit fĂźr das globale Problem der Korruption sensibilisiert wird.cite-ref-irvine-76-0[76]
Das AusmaĂ der Korruption in einem Land ist nicht mit wirtschaftswissenschaftlichen Methoden einzugrenzen. Deshalb zieht sich der CPI notgedrungen auf die Einschätzung von Beteiligten innerhalb der Klientelwirtschaft zurĂźck, wobei lediglich deren subjektive âWahrnehmungâ (englisch perception) im Sinne von âEmpfindungâ im Gegensatz zur definitiven (und mutigen) âFeststellungâ (englisch experience, detection, identification, diagnosis âŚ) von Korruption im eigenen Land mittels Umfragen gesammelt wird.
Das Ergebnis solcher Umfragen ist aber weit mehr von der Psychologie des eigenen wirtschaftlichen Erfolgs des Befragten abhängigcite-ref-irvine-76-1[76] und eher selten von seinem Mut, Korruption zuzugeben. So ist es nicht verwunderlich, dass in sogenannten Exportländern die Korruption kaum (als schädlich) wahrgenommen wird, wo oft die effiziente Akquisition von Staatsaufträgen traditionell durch hochentwickelte und wegen ihrer gewaltigen Schattenwirtschaften äuĂerst liquide Klientelnetzwerke gesichert werden. Offensichtlich Ăźberwiegt in diesen Fällen der Nutzen fĂźr (fast) alle.
BegĂźnstigt wird die nationale âCPI-Befindlichkeitâ, wenn das betreffende Land hoch industrialisiert ist, wo ein wesentlicher Anteil der Gesellschaft unselbständiger Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb die Aktivitäten innerhalb der Klientelnetzwerke gar nicht wahrnehmen kann. Einen noch gĂźnstigeren Einfluss auf den CPI Ăźbt eine nationalistische Gesetzgebung aus, die einerseits die Korruption im Inland in einem vorgegebenen MaĂe kontrolliert, sie aber andererseits explizit straffrei ausgehen lässt, wenn sie sich ausschlieĂlich gegen andere Volkswirtschaften richtet. Solcher Art Ermächtigungsgesetze fĂźr die eigene Privatwirtschaft sind besonders katastrophal, wenn sie â wie nach der EWG-SĂźderweiterung 1981/86 und dem EG-Binnenmarkt 1993 in Deutschland geschehen â durch milliardenschwere Steuersubventionen vom Staat co-finanziert werden.
Insofern berĂźcksichtigt der CPI weder die tatsächlich âgemesseneâ Korruption noch die kriminelle Energie in den Exportländern. Stattdessen stellt er lediglich einen Wahrnehmungsindex des entstandenen Schadens in den Opferländern dar, nicht aber, wie oft falsch zitiert, das AusmaĂ der ânationalenâ Korruption. Wie kĂśnnte er auch? SchlieĂlich ist Korruption in einer globalisierten Welt ja âinternationalâ. Siehe dazu 1977 Foreign Corrupt Practices Act, 1999 OECD Anti-Bribery Convention, 2005 United Nations Convention against Corruption.cite-ref-irvine-76-2[76]
Internationale Ăbereinkommen
In Anlehnung an den Foreign Corrupt Practices Act der USA hat die Internationale Handelskammer (ICC) 1977 als Vertretung der Weltwirtschaft erstmals einen umfassenden Bericht Ăźber Korruption im Geschäftsverkehr mit Handlungsempfehlungen verĂśffentlicht. Der Bericht rief internationale Organisationen und nationale Regierungen dazu auf, das Thema auf ihre Agenda zu setzen. Heute gibt es eine Reihe internationaler Ăbereinkommen, die gegen Korruption und Bestechung wirken sollen.
OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Es handelt sich um ein internationales Abkommen, das die Vertragsstaaten verpflichtet, die Bestechung ausländischer Amtsträger unter Strafe zu stellen. Die Konvention wurde am 17. Dezember 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt. Der Konvention beigetreten sind mittlerweile alle 34 OECD-Mitglieder, sowie die 7 Nichtmitglieder â Argentinien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Lettland, Russland und SĂźdafrika.cite-ref-77[77]
Das Ăbereinkommen dient dem Schutz offener und wettbewerblich strukturierter Märkte vor den negativen Auswirkungen der Korruption und sieht zu diesem Zweck die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr mit den Mitteln des Strafrechts vor.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit dem IntBestG vom 10. September 1998.
Ăbereinkommen des Europarats
Das StrafrechtsĂźbereinkommen Ăźber Korruption vom 17. Dezember 1997 des Europarates trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Es beinhaltet weitergehende Forderungen zur Korruptionsbekämpfung. Die Konvention wurde von Deutschland am 1. September 2017 und von Ăsterreich am 1. Januar 2014 ratifiziert.cite-ref-78[78] 1999 war zur Umsetzung des Ăbereinkommens in Deutschland bereits das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung beschlossen worden.
Ăbereinkommen der Vereinten Nationen
Das Ăbereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) ist am 16. September 2005 in Kraft getreten.
Ăsterreich hat diese Konvention am 11. Januar 2006 ratifiziert.
In der Schweiz wurde nach der Unterzeichnung am 10. Dezember 2003 die parlamentarische Behandlung der Konvention am 21. September 2007 mit einer Botschaft des Bundesrates eingeleitet. Die Ratifizierung erfolgte am 24. September 2009 vorbehaltlos.
Deutschland hat die Konvention am 9. Dezember 2003 unterzeichnet. Wegen fehlender strafrechtlicher Vorschriften gegen Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB a. F.) konnte diese jedoch lange nicht ratifiziert werden. Erst am 21. Februar 2014 verabschiedete der Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung ein Gesetz zur Verschärfung der Regeln gegen die Abgeordnetenbestechung,cite-ref-79[79] das am 1. September 2014 in Kraft getreten ist.cite-ref-80[80] Am 25. September 2014 stimmte der Bundestag einstimmig fĂźr die Ratifizierung,cite-ref-81[81] am 10. Oktober 2014 stimmte der Bundesrat zu.cite-ref-82[82] Die Ratifikation erfolgte am 12. November 2014, sodass das Ăbereinkommen am 12. Dezember 2014 fĂźr Deutschland, als eines der weltweit letzten Länder, in Kraft trat (Art. 68 Abs. 2 des Ăbereinkommenscite-ref-83[83]).
Internationale Organisationen
In der Bekämpfung der Korruption sind beispielsweise aktiv:
⢠Institut fßr Korruptionsprävention e. V.cite-ref-84[84]
⢠European Healthcare Fraud and Corruption Conference = OLAF, Office EuropÊen de Lutte Anti-Fraude
⢠GRECO (Staatengruppe gegen Korruption)
Siehe auch
⢠Kick-back
⢠Kleptokratie
⢠KÜlner Klßngel
⢠Staatliche BehÜrden oben nicht behandelter Staaten: Bßro fßr Korruptionsverhßtung und -bekämpfung (Lettland), Economic and Financial Crimes Commission (Nigeria), Anti-Corruption Commission (Namibia), Antikorruption-Kommission der Republik Aserbaidschan, Comissão Anti-Corrupção (Osttimor)
⢠Einzelgesetze oben nicht behandelter Staaten: Foreign Corrupt Practices Act (USA), Bribery Act 2010 (Vereinigtes KÜnigreich)
⢠Kategorie:Politische Affäre (viele Artikel behandeln Korruptionsaffären)
Literatur
⢠Elmar Altvater: Privatisierung und Korruption. Zur Kriminologie von Globalisierung, Neoliberalismus und Finanzkrise. Libri.de, Hamburg 2009, ISBN 978-3-939594-02-2.
⢠Ioannis Androulakis: Die Globalisierung der Korruptionsbekämpfung. Eine Untersuchung zur Entstehung, zum Inhalt und zu den Auswirkungen des internationalen Korruptionsstrafrechts unter Berßcksichtigung der sozialÜkonomischen Hintergrßnde. Nomos Verlag, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2396-9.
⢠Hans Herbert von Arnim (Hrsg.): Defizite in der Korruptionsbekämpfung und der Korruptionsforschung. Beiträge auf der 9. Speyerer Demokratietagung vom 26. und 27. Oktober 2006 an der Deutschen Hochschule fßr Verwaltungswissenschaften Speyer (= Schriftenreihe der Hochschule Speyer. Band 199). Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13242-3.
⢠Britta Bannenberg, Wolfgang Schaupensteiner: Korruption in Deutschland. C.H. Beck, Mßnchen 2004, ISBN 3-406-54818-0.
⢠Uwe Bekemann: Kommunale Korruptionsbekämpfung. Deutscher Gemeindeverlag Kohlhammer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-01389-3.
⢠Hartmut Berghoff: Von der ExportfĂśrderung zur Straftat. Die Kriminalisierung der Auslandskorruption in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990. In: Zeithistorische Forschungen. Band 17, 2020, S. 91â115.
⢠Hans-Eugen Bßhler, Olaf Simons: Die blendenden Geschäfte des Matthias Lackas. Korruptionsermittlungen in der Verlagswelt des Dritten Reichs. Verlag Pierre Marteau, KÜln 2004, ISBN 3-00-013343-7.
⢠Bundeskriminalamt: Korruption Lagebild 2011. Wiesbaden(Dezember) 2012.
⢠Christian Caracas: Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG â Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0992-2.
⢠Jens Claussen: Compliance- oder Integrity-Management â MaĂnahmen gegen Korruption in Unternehmen. Metropolis-Verlag, Marburg 2011, ISBN 978-3-89518-871-8.
⢠Dieter DÜlling (Hrsg.): Handbuch der Korruptionsprävention. Beck, Mßnchen 2007, ISBN 978-3-406-52296-3.
⢠Jens Ivo Engels:
⢠Die Geschichte der Korruption. Von der Frßhen Neuzeit bis ins 20. Jahrhundert. S. Fischer, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-10-002225-7.
⢠Alles nur gekauft? Korruption in der Bundesrepublik seit 1949. wbg Theiss, Darmstadt 2019, ISBN 978-3-8062-4023-8.cite-ref-85[85]
⢠Thomas Faust: Compliance und Korruptionsbekämpfung. BOD, Norderstedt 2015, ISBN 978-3-7347-7125-5.
⢠Raymond Fisman, Edward Miguel: Economic Gangsters. Korruption und Kriminalität in der Wirtschaft. Campus Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-593-38973-8.
⢠Ernesto GarzĂłn ValdĂŠs: Korruption â Zur systemischen Relativität eines universalen Phänomens. In: Harald Bluhm, Karsten Fischer (Hrsg.): Sichtbarkeit und Unsichtbarkeit der Macht. Theorien politischer Korruption. Nomos, Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-8271-6, S. 115â138.
⢠Niels GrĂźne, Simona SlaniÄka: Korruption. historische Annäherungen an eine Grundfigur politischer Kommunikation. Vandenhoeck & Ruprecht, GĂśttingen 2010, ISBN 978-3-525-35850-4.
⢠Christian HÜffling: Korruption als soziale Beziehung. Leske + Budrich, Opladen 2002, ISBN 3-8100-3382-0.
⢠Uwe Holtz, Manfred Kulessa (Hrsg.): Korruption als Entwicklungshindernis. LäĂt sich Korruption durch rechtliche Rahmen in Deutschland unterbinden? 4 Bände. Deutsche Kommission Justitia et Pax, Bonn 1995, DNB 96791258X.
⢠Leslie Holmes: Korruption: Was sie anrichtet und wie wir sie bekämpfen kÜnnen. Reclam, Ditzingen 2017, ISBN 978-3-15-020475-7.
⢠Stephan A. Jansen, Birger Priddat (Hrsg.): Korruption. Unaufgeklärter Kapitalismus â Multidisziplinäre Perspektiven zu Funktionen und Folgen von Korruption. VS-Verlag, Wiesbaden 2005, ISBN 3-531-14561-4.
⢠Birger Priddat, Michael Schmid (Hrsg.): Korruption als Ordnung zweiter Art. VS-Verlag, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-531-17593-5.
⢠Thomas Kliche, Stephanie Thiel (Hrsg.): Korruption. Forschungsstand, Prävention, Probleme. Pabst Science Publishers, Lengerich 2011, ISBN 978-3-89967-694-5.
⢠Christoph Niehus: Korruption und Unternehmensfßhrung. 2. Auflage. Verlag Metropolis, Marburg 2007, ISBN 978-3-89518-578-6.
⢠JĂźrgen Roth, Rainer NĂźbel, Rainer Fromm: âAnklage unerwĂźnschtâ â Korruption und WillkĂźr in der deutschen Justiz. Eichborn-Verlag, Frankfurt 2007, ISBN 978-3-8218-5667-4.
⢠Akatshi Schilling, Uwe Dolata (Hrsg.): Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland. Jeder Mensch hat seinen Preis. R. Mankau Verlag, Murnau 2004, ISBN 3-9809565-0-4.
⢠Hartmut Schweitzer: Korruption. Eine sozialwissenschaftliche Darstellung und Analyse. disserta Verlag, Hamburg 2022, 492 Seiten, 17 Abb., ISBN 978-3-95935-582-7, ISBN 978-3-95935-583-4 (E-Book, PDF).
⢠Jan Sprafke: Korruption, Strafrecht und Compliance. Untersuchungen und Reformvorschläge zu § 299 StGB. Logos Verlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-8325-2398-5.
⢠Carsten Stark: Korruptionsprävention. Klassische und ganzheitliche Ansätze. Springer-Gabler, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-06313-9.
⢠Werner Vahlenkamp, Ina KnauĂ: Korruption â ein unscharfes Phänomen als Gegenstand zielgerichteter Prävention. Ergebnisse eines Forschungsberichtes des Bundeskriminalamtes. Wiesbaden 1995, DNB 945748167.
Weblinks
Commons
: Korruption
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Korruption
â Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Wikiquote: Korruption
â Zitate
⢠ZDF: Uwe Dolata im Interview, 2010
Literatur
⢠Artikelsammlung zum Thema: Korruption in Deutschland. (Memento vom 11. Juni 2009 im Webarchiv archive.today)
⢠Die Korruption bleibt eine Herausforderung fßr die EU-27. diploweb.com
⢠Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.Vorlage:SEP/Wartung/Parameter 1 und weder Parameter 2 noch Parameter 3
⢠Literaturhinweise. Kommunalweb.de
⢠Compliance-Management â ein Patentrezept gegen Korruption? (PDF; 974 kB) Unterrichtsreihe ETHOS (Thomas Faust); ethos-wirtschaft.de
⢠Korruption. (PDF; 3,5 MB) In: Aus Politik und Zeitgeschichte 3â4/2009, Themenheft.
Statistiken
⢠Korruptionsindex (Corruption Perception Index). Internet Center for Corruption Research (englisch).
⢠Jährliche Lageberichte zur Korruption. Bundeskriminalamt (DE); abgerufen am 8. November 2015
⢠IPS Inter Press Service â Unabhängige Nachrichten Ăźber Korruption (englisch)n
⢠Business Crime Control e. V. â Analysen und HintergrĂźnde zum Thema Wirtschaftskriminalität
Korruptionsbekämpfung
⢠OECD zum Thema Korruption und Korruptionsbekämpfung
⢠Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung. (PDF) Bundesministerium des Innern, 30. Juli 2004, abgerufen am 16. Dezember 2012.
⢠Matthias Brockhaus, Marius Haak: Praxistaugliche Ănderungen zur Bekämpfung der Auslandskorruption? hrr-strafrecht.de
Ethik, Organisationen
⢠Korruption bekämpfen â Ein Verhaltenskodex fĂźr die Wirtschaft. ICC/DIHK.
⢠Die Koalition gegen Korruption. Transparency International.
⢠Staatengruppe des Europarates gegen Korruption / Group of States against Corruption (GRECO)
⢠European Partners Against Corruption (Memento vom 8. Dezember 2012 im Webarchiv archive.today) â EUâs National Police Monitoring & Inspection Bodies and Anti-Corruption Agencies
⢠Lobbypedia â Online-Lexikon zu Lobbyismus. In: Lobbypedia, Lobbycontrol e. V.
⢠Institut fßr Korruptionsprävention e. V. (IfKp)
Einzelnachweise
cite-note-11. â korrupt. In: Deutsches FremdwĂśrterbuch. 1913, abgerufen am 8. Juli 2023.
cite-note-22. â Arnold A. Rogow, Harold Dwight Lasswell: Power Corruption and Rectitude. Prentice-Hall, Englewood Cliffs NJ 1963, S. 132â133. WĂśrtlich: âA corrupt act violates responsibility toward at least one system of public or civic order and is in fact incompatible with (destructive of) any such system. A system of public or civic order exalts common interest over special interest; violations of the common interesst for special advantage are corrupt.â
cite-note-33. â Maxim Boycko, Andrei Shleifer, Robert W. Vishny: A Theory of Privatization. In: The Economic Journal. Band 106, Nr. 435. Oxford University Press, März 1996, S. 309â319.
cite-note-mblnrw-44. â VerhĂźtung und Bekämpfung von Korruption in der Ăśffentlichen Verwaltung. Runderlass des Ministeriums fĂźr Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien vom 20. August 2014; recht.nrw.de
cite-note-55. â Landeskriminalamt Baden-WĂźrttemberg (Hrsg.): Jahresbericht 2014, Korruptionskriminalität. S. 18, 19 (polizei-bw.de [PDF]).
cite-note-66. â BKA Korruption Lagebild 2011, S. 5).
cite-note-77. â Korruption. Bundeskriminalamt, abgerufen am 17. Mai 2020.
cite-note-88. â What is corruption? Transparency International, abgerufen am 21. Oktober 2021 (englisch).
cite-note-99. â Was ist Korruption? Transparency International Deutschland e. V., abgerufen am 24. April 2020.
cite-note-1010. â Lukas Achathaler, Domenica Hofmann, Matthias Pazmandy: Korruptionsbekämpfung als globale Herausforderung: Beiträge aus Praxis und Wissenschaft. Springer-Verlag, 2011, ISBN 978-3-531-93305-4 (com.ph).
cite-note-1111. â Wilhelm Busch: Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sichâs gänzlich ungeniert.
cite-note-1212. â Korruptionsindex von Transparency International 2015. Zeit Online, Januar 2016; abgerufen am 27. Januar 2016.
cite-note-1313. â Thomas Mayer: Korruption blĂźht in EU-Krisenländern. In: Der Standard, 3. Februar 2014. Korruption kostet Europa 120 Milliarden pro Jahr. In: Die Welt, 3. Februar 2014.
cite-note-1414. â diepresse.com, abgerufen am 18. Mai 2024.
cite-note-1515. â zeit.de, abgerufen am 14. Dezember 2022.
cite-note-1-1616. â Bundeskriminalamt, 65137 Wiesbaden (Hrsg.): Korruption, Bundeslagebild 2019. Wiesbaden Oktober 2020, S. 1â29.
cite-note-1717. â So erstmals im Lagebild 2002 Korruption, S. 5; s. auch Lagebild 2011, S. 5.
cite-note-1818. â Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland: Empirische Ergebnisse zur Korruption. In: BKA-Forschungsreihe. Band 22, 2002, S. 28.
cite-note-1919. â Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle. Eine kriminologisch-strafrechtliche Analyse. Luchterhand, Neuwied 2002, ISBN 3-472-05159-0, S. 111 ff.
cite-note-2020. â Es sind sogenannte Begleitdelikte, s. BKA Lagebild 2011 Korruption, S. 7.
cite-note-2121. â BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, Az. 5 StR 453/05, Volltext.
cite-note-2323. â Andreas Vogel: Sommerfeld muss Mandat abgeben: Bundesgerichtshof lehnt Revision ab / Urteil wegen Bestechlichkeit damit rechtskräftig. In: Märkische Allgemeine. 19. Oktober 2007.
cite-note-2525. â Die Art der Vorteile und deren Häufigkeit in v. H., auch die der Geberseite, stammen aus dem Bundeslagebild 2011 Korruption des BKA, S. 16 f.; die Beispiele in der vorherigen Version der Vorteile auf der Nehmerseite wurden beibehalten bzw. ergänzt.
cite-note-2626. â Siehe auch: VW-Verfahren: Prozess der Peinlichkeiten. Auf: Spiegel Online, 20. Dezember 2007.
cite-note-2727. â Lagebild, S. 18.
cite-note-2828. â Europarat bemängelt Deutschlands Kampf gegen Korruption. Zeit Online, 10. Mai 2021; abgerufen am 5. Juni 2021.
cite-note-2929. â BĂźsra Tasdemir: Auf Platz zehn. In: BehĂśrden Spiegel, Februar 2022, S. 4.
cite-note-3030. â Korruption kostet Ăsterreich 27 Milliarden. In: Der Standard, 16. März 2012.
cite-note-3131. â Ibiza-Affäre: Ăsterreichisches Parlament beschlieĂt strengere Korruptionsgesetze. In: Zeit Online. 7. Juli 2023, abgerufen am 9. Juli 2023.
cite-note-frey-3232. â Eric Frey: Transparency-GrĂźnder: BĂźrger nehmen Korruption nicht mehr hin. In: Der Standard. 18. Juli 2016.
cite-note-3333. â Vgl. Werner J. Marti: Gift und Lebenselixier In: NZZ, 18. Jänner 2017.
cite-note-3535. â William Easterly: National policies and economic growth: A reappraisal. In: Philippe Aghion, Steven Durlauf (Hrsg.): Handbook of Economic Growth. Elsevier, 2005, ch. 15. JĂźrgen Stark: Zur Bedeutung von Institutionen in der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung. In: Ăśffentl. Antrittsvorlesung an der Eberhard Karls Universität zu TĂźbingen am 1. Juni 2005. Sebastian Buckup: Wirtschaftswachstum: Ein SchlĂźssel zu mehr Produktivität. In: Die Zeit, 20. August 2015.
cite-note-3636. â Korruption gefährdet Demokratie. Deutsche Welle, 9. Juli 2013, abgerufen am 20. Mai 2022.
cite-note-3737. â Hans Herbert von Arnim: Korruption, Netzwerke in Politik, Ămtern und Wirtschaft. Droemer Knaur, MĂźnchen 2003, ISBN 3-426-77683-9, S. 24.
cite-note-3838. â Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers. KiWi-Paperback, 2016, ISBN 978-3-462-05002-8, S. 308 ff.
cite-note-mauro-3939. â Paolo Mauro: Corruption and Growth. In: Quarterly Journal of Economics 110(3), S. 681â712, August 1995, doi:10.2307/2946696.
cite-note-frank-4040. â BjĂśrn Frank: Zehn Jahre empirische Korruptionsforschung. In: Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung 73(2), 2004, S. 184â199, doi:10.3790/vjh.73.2.184.
cite-note-4141. â Was Korruption und Geldwäsche die Welt kosten In: SĂźddeutsche Zeitung 12. Mai 2016 (abgerufen am 19. Februar 2018)
cite-note-4242. â William Easterly: National policies and economic growth: A reappraisal. In: Philippe Aghion, Steven Durlauf (Hrsg.): Handbook of Economic Growth. Elsevier, 2005, S. 15.
cite-note-4545. â Gary S. Becker: Crime and Punishment: An Economic Approach. Journal of Political Economy 1968, S. 169â217 (englisch).
cite-note-4646. â Ăkonomische Theorie der Kriminalität. Die Ăkonomische Theorie des Verbrechens und der Verbrechensbekämpfung. (PDF) Universität Hamburg; abgerufen am 2. Oktober 2023.
cite-note-4747. â JĂśrn Martiensen, Maik Hetmank: Die Ăśkonomische Theorie der Kriminalität. Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt) 2009, S. 301â305.
cite-note-4848. â Michael Schramm: Moral im Dilemma? Das Korruptionsproblem und die Relevanz moralischer Interessen im unternehmensethischen Integritätsmanagement. In: Detlef Aufderheide, Martin Dabrowski: Corporate Governance und Korruption. Wirtschaftsethische und moralĂśkonomische Perspektiven der Bestechung und ihrer Bekämpfung. Duncker & Humblot, Berlin 2005, S. 83â110.
cite-note-kannemann-4949. â Fabian Kannemann: Korruption und Anreize. Einussfaktoren auf Korruption und organisationsinterne InterventionsmĂśglichkeiten. Univ.-Dissertation, Leipzig 2013, S. 38 ff.; Volltext. ul.qucosa.de
cite-note-5050. â Beispiel Siemens-Enelpower-Skandal. Siemens zahlt 3,5 Millionen Euro Schmiergeld, um in Italien einen Staatsauftrag im Umfang Ăźber 206 Millionen Euro zu erhalten. hrr-strafrecht.de
cite-note-5151. â Alexander Cooley, Daniel Nexon: Networks of Influence: Developing a Typology of Authoritarian Influence in the 21st Century. In: National Endowment for Democracy. 1. Dezember 2020, abgerufen am 1. Juni 2025.
cite-note-5252. â laut Florian Klenk, Josef Redl: Die groĂe Offshore-Schau. In: Der Falter, 6. April 2016, S. 16, gibt es z. B. bei der Preisliste vom Rechtsdienstleister Mossack Foseca in Panama fĂźr die RĂźckdatierung von Verträgen einen Tarif von 8,75 Dollar pro Monat.
cite-note-5353. â Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers (2016), S. 316ff.
cite-note-5454. â Markus Mayr, Alexander MĂźhlauer Geldwäsche? Na und! In: SZ, 9. Februar 2017.
cite-note-5656. â Jan Dams, Ileana Grabitz, Martin Lutz, Karsten Seibel, Nina Trentmann: Vergesst Panama â hier wird wirklich Geld gewaschen. In: Die Welt, 13. April 2016.
cite-note-5757. â Stefan HĂźlshĂśrster, Dirk Mirow (Hrsg.): Deutsche Beratung bei Rechts- und Justizreform im Ausland. 2012. Christin Emrich: Interkulturelles Marketing-Management. 2014, S. 356. Felix Brodbeck: GrundĂźberzeugungen orientieren sich an Maximierung von Eigennutz. In: Absatzwirtschaft, 10/2013, 27. September 2013.
cite-note-6060. â Frederik Obermaier, Bastian Obermayer: Finanzkontrolle auf luxemburgisch. In: SZ, 14. März 2017.
cite-note-6161. â Corruption Fightersâ Tool Kit. In: transparency.org. Abgerufen am 21. August 2012.
cite-note-6262. â Gegen Korruption reichen Gesetze allein nicht. Martin Hilti (GeschäftsfĂźhrer von Transparency International Schweiz) im Interview mit K. Wolfensberger. In: 20 Minuten (CH), 5. April 2016.
cite-note-drsieh-6363. â Gespräch mit Dr. Regina Sieh (Staatsanwaltschaft MĂźnchen). In: Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen: Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005â2 : Prävention von Wirtschaftskriminalität: Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung. S. 254 f. wcms.uzi.uni-halle.de
cite-note-6464. â Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen: Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005â2 : Prävention von Wirtschaftskriminalität: Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung. wcms.uzi.uni-halle.de
cite-note-6565. â Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung. (PDF) Bundesministerium des Innern, 30. Juli 2004, abgerufen am 20. Januar 2020.
cite-note-0-6666. â Carsten Stark (Hrsg.): Korruptionsprävention. Klassische und ganzheitliche Ansätze. 1. Auflage. Springer, Gabler, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-06313-9.
cite-note-6767. â Thomas Faust: Organisationskultur und Ethik. Perspektiven fĂźr Ăśffentliche Verwaltungen. Tenea, Berlin 2003, ISBN 3-86504-032-2 (Kurzrezension: Faust, Thomas: Organisationskultur und Ethik: Perspektiven fĂźr Ăśffentliche Verwaltungen. Berlin 2003).
cite-note-6868. â Anonymes Hinweisgeberportal. Landeskriminalamt Baden-WĂźrttemberg, abgerufen am 15. Februar 2019.
cite-note-6969. â Thomas Heberer: Korruptionsursachen In: Korruption in China. VS Verlag fĂźr Sozialwissenschaften, Wiesbaden 1991; doi:10.1007/978-3-663-01267-2_3.
cite-note-7070. â Axel Dreher Ursachen und Folgen von Korruption Wirtschaftspolitisches Forum, 22. März 2005
cite-note-7272. â Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle. Luchterhand, Neuwied 2002, ISBN 3-472-05159-0, S. 334.
cite-note-7373. â Gespräch mit Birgitt Collisi (Dt. Städtetag). In: Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen: Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005â2: Prävention von Wirtschaftskriminalität: Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung. S. 241â243; wcms.uzi.uni-halle.de
cite-note-7474. â Raoul Muhm: Der unabhängige Staatsanwalt â das italienische Modell. In: Rechtsphilosophische Hefte, 1996, Nr. 6 (Prinzipien des Rechts), S. 55 ff. (Lehrbuch LMU).
cite-note-7575. â Winfried Maier: Vortrag anlässlich der 6. Speyerer Demokratietagung der Hochschule Speyer zum Thema âKorruption in Politik und Verwaltungâ am 24. und 25. Oktober 2002. (Memento vom 6. März 2005 im Internet Archive; PDF; 21 kB) Augsburg 2002.
cite-note-irvine-7676. â paperroom.ipsa.org (Memento des Originals vom 5. Februar 2015 im Internet Archive; PDF) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂźft. Bitte prĂźfe Original- und Archivlink gemäà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/paperroom.ipsa.org
cite-note-7777. â Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. OECD, abgerufen am 22. Februar 2020.
cite-note-7979. â Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. (PDF; 200 kB) Deutscher Bundestag.
cite-note-8080. â Artikel 1 und 6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
cite-note-8181. â Deutschland ratifiziert UN-Regeln gegen Korruption. Deutsche Welle; abgerufen am 26. September 2014.
cite-note-8282. â Bundesrat stimmt Ăbereinkommen gegen Korruption zu, abgerufen am 13. Oktober 2014.
cite-note-8383. â BGBl. 2015 II S. 140
cite-note-8484. â korruptionspraevention.eu